Was man über die G25 Untersuchung Pflicht für Arbeitgeber und den Inhalt wissen sollte

Die G25 Untersuchung ist für viele Arbeitgeber in Deutschland verpflichtend und betrifft insbesondere Arbeitsplätze mit Fahr- und Steueraufgaben. Worauf genau 2026 zu achten ist, welche Inhalte überprüft werden und was Unternehmen beachten müssen, erfahren Sie hier kompakt zusammengefasst.

Was man über die G25 Untersuchung Pflicht für Arbeitgeber und den Inhalt wissen sollte

In vielen Betrieben taucht die Frage auf, ob die G25 „Pflicht“ ist, sobald Beschäftigte im Auftrag des Arbeitgebers fahren oder Maschinen steuern. Wichtig ist: Der Begriff G25 wird heute oft noch umgangssprachlich genutzt, obwohl sich die Systematik der DGUV-Empfehlungen weiterentwickelt hat. Entscheidend sind immer die konkrete Tätigkeit, die Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinischen Regelungen, die daraus abgeleitete Vorsorge und Eignungsfeststellungen im Einzelfall notwendig machen.

Wer muss die G25 Untersuchung durchführen?

Die Untersuchung selbst wird durch Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde durchgeführt, typischerweise Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste. Der Arbeitgeber organisiert im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation die arbeitsmedizinische Betreuung (intern oder extern) und stellt sicher, dass notwendige Vorsorgeangebote erreichbar sind. Beschäftigte führen die Untersuchung nicht „selbst“ durch; sie nehmen daran teil, wenn sie im Rahmen von Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgesehen ist oder wenn eine Eignungsbeurteilung für sicherheitsrelevante Tätigkeiten erforderlich erscheint.

In der Praxis ist zudem zu unterscheiden: Arbeitsmedizinische Vorsorge dient vor allem der individuellen Beratung und dem Gesundheitsschutz; eine Eignungsuntersuchung zielt stärker darauf, ob eine Person eine bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben kann. Ob und in welcher Form eine solche Eignungsfeststellung zulässig ist, hängt von der Notwendigkeit für die Tätigkeit und vom Datenschutz ab.

Gesetzliche Grundlagen und aktuelle Bestimmungen 2026

Der Name „G25“ ist keine eigene gesetzliche Norm. Rechtlich maßgeblich sind vor allem die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht: Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen, soweit Regelungen dies vorsehen oder die Gefährdungslage es nahelegt. Als zentrale Grundlage gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit den Kategorien Pflichtvorsorge (muss veranlasst werden), Angebotsvorsorge (muss angeboten werden) und Wunschvorsorge (muss unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden).

Für Tätigkeiten rund um das Fahren, Steuern und Überwachen wird in der betrieblichen Praxis häufig auf DGUV-Grundsätze und berufsgenossenschaftliche Empfehlungen Bezug genommen. Diese sind in der Regel keine Gesetze, werden aber oft als anerkannte Orientierung für eine angemessene Vorsorge- und Eignungspraxis genutzt. Für „2026“ gilt: Solange keine neuen, verbindlichen Änderungen in Kraft treten, ist die jeweils aktuelle Fassung der einschlägigen Regelwerke, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb maßgeblich; Unternehmen sollten deshalb regelmäßig prüfen, ob sich Vorgaben, DGUV-Empfehlungen oder branchenspezifische Regeln geändert haben.

Inhalte und Ablauf der G25 Untersuchung

Die Inhalte richten sich nach Tätigkeit, Gefährdungen und dem Ziel (Vorsorgeberatung oder Eignungsfeststellung). Typisch sind eine Anamnese (unter anderem zu Vorerkrankungen, Medikamenten, Belastbarkeit), eine körperliche Untersuchung sowie Tests, die für sicheres Fahren oder Steuern relevant sein können. Dazu zählen häufig Sehvermögen (z. B. Sehschärfe, Gesichtsfeld), Hörvermögen, Belastungs- und Reaktionsaspekte sowie – je nach Einsatz – weitere Untersuchungen, wenn das Risiko dies begründet.

Ablauf und Umfang sollten verhältnismäßig sein: Es wird nur erhoben, was für den Zweck erforderlich ist. Am Ende steht meist eine arbeitsmedizinische Beurteilung, häufig in Form einer Bescheinigung, ob aus arbeitsmedizinischer Sicht Bedenken bestehen oder ob Einschränkungen zu beachten sind. Diagnosen oder detaillierte Befunde gehören grundsätzlich nicht in die Information an den Arbeitgeber; diese verbleiben in der ärztlichen Dokumentation und unterliegen der Schweigepflicht.

Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Arbeitgeber müssen Vorsorge veranlassen oder anbieten, wenn dies aus der Gefährdungsbeurteilung und den einschlägigen Vorschriften folgt. Dazu gehören Organisation, Kostenübernahme im Rahmen der veranlassten Vorsorge sowie die Sicherstellung, dass Beschäftigte dafür während der Arbeitszeit oder mit zumutbaren Bedingungen teilnehmen können. Arbeitgeber dürfen Gesundheitsdaten nicht „abfragen“, sondern erhalten im Regelfall nur eine Aussage zur arbeitsbezogenen Eignung bzw. zu erforderlichen Einschränkungen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Beratung und auf Datenschutz. Sie müssen bei Pflichtvorsorge mitwirken, soweit diese rechtlich erforderlich ist. Bei Angebots- oder Wunschvorsorge besteht ein Anspruch auf Angebot bzw. Ermöglichung, ohne dass daraus Nachteile entstehen dürfen. Bei einer Eignungsfeststellung für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist Transparenz wichtig: Zweck, Umfang, Rechtsgrundlage und Folgen müssen nachvollziehbar sein, und es sollte klar sein, welche Tätigkeit konkret betroffen ist.

In Deutschland wird arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsdiagnostik häufig über Betriebsärzte und externe arbeitsmedizinische Dienste organisiert. Beispiele für real existierende Anbieter, die in verschiedenen Regionen arbeitsmedizinische Leistungen für Unternehmen bereitstellen (Leistungsumfang je nach Standort und Vertrag), sind:


Provider Name Services Offered Key Features/Benefits
TÜV Rheinland Arbeitsmedizin Arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsuntersuchungen, Beratung Bundesweites Netzwerk, kombinierbar mit Arbeitsschutz-Services
DEKRA Arbeitsmedizin Vorsorge, Eignung, betriebsärztliche Betreuung Arbeitsschutznahe Struktur, häufige Einbindung in Compliance-Prozesse
B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik Betriebsärztliche Betreuung, Vorsorge, Prävention Spezialisierung auf betriebliche Gesundheits- und Sicherheitsdienste
ias Gruppe (ias health & safety) Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Gesundheitsmanagement Interdisziplinäre Angebote für Unternehmen
AMD der BG BAU Arbeitsmedizinische Leistungen für die Bauwirtschaft Branchennähe, Anbindung an BG-Strukturen

Preise, Tarife oder Kostenschätzungen in diesem Artikel basieren auf den zuletzt verfügbaren Informationen, können sich jedoch im Zeitverlauf ändern. Eine unabhängige Recherche wird empfohlen, bevor finanzielle Entscheidungen getroffen werden.

Folgen bei Nichtbeachtung der Untersuchungspflicht

Wenn eine erforderliche Pflichtvorsorge nicht veranlasst wird oder wenn trotz erkennbarer Risiken keine angemessene arbeitsmedizinische Abklärung erfolgt, kann das arbeits- und haftungsrechtliche Folgen haben. Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen anordnen, und im Schadensfall kann geprüft werden, ob die Organisationspflichten im Arbeitsschutz erfüllt wurden. Auch innerbetrieblich kann es zu Konflikten kommen, etwa wenn Beschäftigte ohne ausreichende Eignungs- oder Vorsorgeklärung sicherheitskritische Tätigkeiten ausüben sollen.

Für Beschäftigte gilt umgekehrt: Wird eine rechtlich erforderliche Pflichtvorsorge ohne tragfähigen Grund verweigert, kann das die Einsatzmöglichkeit auf einer bestimmten Tätigkeit beeinflussen, weil der Arbeitgeber seine Schutzpflichten und die sichere Arbeitsorganisation gewährleisten muss. Wichtig ist dabei die Verhältnismäßigkeit: Nicht jede Tätigkeit „mit Fahrtätigkeit“ löst automatisch eine Pflicht aus; die konkrete Gefährdungsbeurteilung und die tatsächlichen Risiken sind ausschlaggebend.

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine medizinische Beratung dar. Für eine persönliche Einschätzung und Behandlung wenden Sie sich bitte an qualifiziertes medizinisches Fachpersonal.

Eine sachgerechte Einordnung der G25-Thematik gelingt am besten, wenn Betriebe sauber zwischen Vorsorge und Eignung unterscheiden, die Gefährdungsbeurteilung konsequent als Ausgangspunkt nutzen und Datenschutz sowie Vertraulichkeit ernst nehmen. So lassen sich Sicherheit, Rechtskonformität und ein fairer Umgang mit Beschäftigten miteinander verbinden, ohne pauschale oder unnötig weitgehende Untersuchungsanforderungen zu stellen.